Krankenkasse
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Ab 01.01.2022 muss laut § 199a SGB V der Datentransfer von der Hochschule zur Krankenkasse elektronisch im Rahmen des Studenten-Meldeverfahrens stattfinden.
An die Hochschule wird gemeldet:
- M10: Versicherungsstatus (pflichtig oder befreit)
- M11: Beginn Versicherung nach Krankenkassenwechsel
- M12: Verzug Zahlung der Beiträge
- M13: Begleichung rückständiger Beiträge
Die Hochschule muss melden:
- M20: Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung
- M30: Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung