Sonderfunktion

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Bestimmte Mitarbeiter oder Administratoren können spezielle Sonderrechte erhalten. Diese Sonderrechte können definiert werden von einem Orga-Admin im Bereich Admin/Nutzerverwaltung/Mitarbeiter-Pflege/Sonderfunktionen.

Einige Sonderfunktionen können nur Administratoren zugeordnet werden, andere Sonderfunktionen können zum Teil auch einem festen Mitarbeiter zugeordnet werden. Sonderfunktionen können einem oder mehreren Mitarbeitern zugeordnet werden. Sonderfunktionen können zum Teil nur für den Standort oder zum Teil auch für alle Standorte zugeordnet werden.



Welche Typen von Sonderfunktionen es gibt, wird dort direkt auf der Seite erklärt. Typische Sonderfunktionen sind die Themenverwaltung oder die Studiengangverwaltung oder das Löschen von Studierenden, das Löschen von Mitarbeitern, das Management des Mitarbeiterarchivs, das Notenmanagement, das Management der Bibliothek, das Management der Ressourcen, das Management der Unternehmen, das Management der Evaluationen, das Recht zum Versand von SMS, das Recht ein Urlaubsvorgesetzter zu sein, das Recht die Bewerberverwaltung zu managen oder Atteste einzutragen.

Letzte funktionale Änderungen

  • Februar 2017: neues Sonderrecht 69 "Matrikelnr. sehen, obwohl geheim" (Nur relevant, falls Matrikelnummer als Geheimnis definiert wurde systemweit)
  • April 2017: Sonderrecht 59 "alle Notizen auf Datenblatt sehen" wurde geändert in "alle Notizen auf Datenblatt eines Studierenden sehen". Sonderrecht 57 wurde neu eingeführt als "alle Notizen auf Datenblatt eines Dozenten sehen"
  • April 2017: Sonderrecht 98 "Mitarbeiter des eigenen Fachbereiches anlegen/löschen" bedeutet nun gleichzeitig, dass man den Dozenten des eigenen Fachbereiches einem Thema zuordnen darf/entziehen darf
  • Mai 2017: neues Sonderrecht 209 als Einschränkung zu Recht 9 bzw. 79 "Studierende anlegen". Recht 209 lautet: Studierenden niemals löschen oder zu Alumni umwandeln dürfen, selbst, wenn Recht 9 oder 79 zugewiesen
  • Mai 2017: neues Sonderrecht 238 als Einschränkung zu Recht 38 bzw. 98. Es lautet: Mitarbeiter niemals löschen dürfen, selbst, wenn Recht 38 oder 98 zugewiesen